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Vereinssatzung

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Vereinssatzung

Satzung des FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „(Fußball-Club) FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V.“
1.2 Der Vereinssitz ist in der Stadt Duisburg, Ortsteil Rumeln-Kaldenhausen.
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Vereinsregisternummer 1824 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
1.4 Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Volkssports sowie der Jugendarbeit.
2.2 Der FC Rumeln Kaldenhausen 1955 e.V. (Körperschaft) mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportlicher Übungen und Leistungen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um Aufwandsentschädigungen.
2.5 Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
2.7 Die Sportjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nicht im Gegensatz zur Vereinssatzung stehen darf.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
3.2 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre mit vollem Wahlrecht
2. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre ohne Wahlrecht
3. Fördernde Mitglieder ohne Wahlrecht
4. Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds
5. Außerordentliche Mitglieder aus Sportkursen
3.3 Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein und seine Ziele erhebliche Verdienste erworben hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Die Anmeldung zum ordentlichen Mitglied hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
4.2 Aufgenommen werden können:
1. Kinder bis 6 Jahre,
2. Schüler ab 6 Jahre,
3. Jugendliche ab 14 Jahre,
4. Erwachsene ab 18 Jahre.
4.3 Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe der Gründe abzulehnen. Die Ablehnung muss dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet entweder der geschäftsführende Vorstand oder abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt des Mitglieds,
3. durch Ausschluss aus dem Verein,
4. durch Auflösung des Vereins.
5.2 Der freiwillige Austritt ist nur zu jedem Quartalsende mit sechswöchiger Frist und schriftlicher Kündigung möglich. Bis dahin ist der Beitrag zu leisten. Das Kündigungsschreiben ist an den Schatzmeister zu richten.
5.3 Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
5.4 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr oder Umlage nicht gezahlt hat.
5.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
6.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.3 Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich zum Quartalsbeginn einbehalten.
6.4 Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
6.5 Bei mehreren Mitgliedern einer Familie wir ab dem 3. Mitglied Familienbeitrag erhoben.
6.6 Die Beiträge werden per Bankeinzug einbehalten.

§ 7 Geschäftsjahr

7.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Jugendversammlung,
3. der Vorstand,
4. die Abteilungsleiter

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Aushang im Schaukasten und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
9.3 Der Vorstand ist verpflichtet, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen:
1. wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
2. wenn eine solche von 20% der ordentlichen Mitglieder beantragt wird,
3. wenn der Vorstand mit 75% Mehrheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließt.
9.4 Beschlussfähigkeiten der Mitgliederversammlungen setzen voraus, dass sämtliche stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung eingeladen worden sind.
9.5 Bei Abstimmungen der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme. Stimmabgaben durch Vollmachten für abwesende Mitglieder sind nicht zulässig.
9.6 Die Anträge zur Beschlussfassung sind schriftlich bei einem der beiden Vorsitzenden oder beim Geschäftsführer mindestens eine Stunde vor der Versammlung einzureichen.
9.7 Mit Zustimmung von 75% der in der Versammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder können auch Anträge zur Beschlussfassung zugelassen werden. Ausgeschlossen sind satzungsändernde Anträge. Diese müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
9.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die nach dem Verlesen und Genehmigung durch die Versammlung vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
9.9 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
2. Feststellung der Jahresabrechnung,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands sowie der Abteilungsleiter,
4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Beschlussfähigkeit über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
7. Wahl des Vorstandes,
8. Bestätigung des Jugendvorstandes,
9. Wahl der Kassenprüfer,
10. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
11. Bildung und Auflösung von Abteilungen,
12. Bestätigung der Abteilungsleiter.

§ 10 Beschlussfassung

10.1 Sämtliche Beschlüsse werden, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit sind weitere Wahlgänge erforderlich.
10.2 Die Änderung der Satzung, mit Ausnahme der §§ 2 und 12 kann nur durch eine Mehrheit von 75% der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
10.3 Zur Abänderung des Vereinszweckes der §§ 2 und 12 ist die Zustimmung von 75% aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese ist notfalls schriftlich einzuholen (§§ 32 und 33 BGB)
10.4 Zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundstücken bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 75% Mehrheit, jedoch müssen mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist die zur Beschlussfassung über den Punkt einzuberufende zweite Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Wahlrecht

11.1 Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder, die gemäß § 3 volles Wahlrecht besitzen und mit dem Beitrag nicht mehr als zwei Beiträge in Rückstand sind.
11.2 Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

12.1 Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinssatzungen zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.
12.2 Die Mitgliedschaft des Vorstandes im Vorstand eines anderen Sportvereins bedarf der Genehmigung.
12.3 Bei der Aufnahme wird dem aufzunehmenden Mitglied Einsichtnahme in die Vereinssatzung gewährt.

§13 Wahl des Vorstandes

13.1 Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach vorausgegangenen Vorschlägen für jedes Amt in besonderem Wahlgang in öffentlicher oder geheimer Abstimmung. Bei mehreren Vorschlägen für ein Amt ist in geheimer Wahl abzustimmen. Die Wahl wird von einem aus der Versammlung gewählten Mitglied durchgeführt.
13.2 Desgleichen werden zum Zählen der abgegebenen Stimmen von der Versammlung zwei Mitglieder bestimmt. Die abgegebenen Stimmzettel sind nach der Wahl sofort zu vernichten.
13.3 Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Gleichheit entscheidet das Los.
13.4 Bei nur einem Vorschlag kann auf Zuruf gewählt werden, sofern dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
13.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Die Ämter werden unentgeltlich ausgeübt und sind ehrenamtlich. Bei Ausscheiden oder längerer Verhinderung eines Vorstandmitgliedes hat der engere Vorstand das Recht, diesen durch Zuwahl aus dem erweiterten Vorstand zu ersetzen.

§ 14 Verhandlungsform

14.1 Wortmeldungen werden nach ihrer Reihenfolge berücksichtigt.

§ 15 Nichtigkeitserklärung

15.1 Hat die Versammlung einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht von 75% aller Vorstandsmitglieder die Vereinsbelange erheblich gefährdet, so hat der Vorstand das Recht, diesen Beschluss für nichtig zu erklären. Er muss hierzu innerhalb drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur nochmaligen Beschlussfassung einberufen. Die Antragsteller sind zu dieser Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.

§ 16 Vereinsleitung

16.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der sich folgendermaßen zusammensetzt:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden ,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister.
Dem erweiterten Vorstand stehen zur Seite:
1. dem Fußballjugendobmann,
2. drei Beisitzer,
3. der Jugendgeschäftsführer,
4. alle Abteilungsleiter,
5. der Zeugwart,
6. der Werbe- und Pressewart.
Diesem erweiterten Vorstand stehen weiter zur Seite:
1. der 2. Geschäftsführer,
2. der 2. Kassierer,
3. der Platz- und Ballwart,
4. der Vereinsschiedsrichterobmann,
5. der Sozialwart.
16.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

17.1 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
17.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister in der Weise, dass jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
17.3 Alle wichtigen Schriftstücke, vor allem im Verkehr mit Behörden, sowie Verträge müssen mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. In allen anderen Fällen genügt eine Unterschrift. Von wichtigen Schriftstücken sind Durchschriften für die Vereinsakten anzufertigen.
17.4 Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Verhandlungsniederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder von deren Stellvertreter zu unterschreiben sind.
17.5 Der Vorstand sollte möglichst eine Sitzung im Quartal abhalten.
17.6 Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
17.7 Der Vorstand hat den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr aufzustellen.
17.8 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen oder zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bedürfen die Ausschüsse der Zustimmung des Vorstandes.

§ 18 Jugend des Vereins

18.1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
18.2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Kassenprüfer

19.1 Die Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer ist unzulässig. Es kann nur ein Kassenprüfer wiedergewählt werden.
19.2 Die Kassenprüfer müssen vor jeder Vorstandssitzung schriftlich benachrichtigt werden. Ihre Anwesenheit bei Vorstandssitzungen ist nicht erforderlich. Die Kassenprüfer haben bei der Vorstandssitzung nur eine beratende Stimme. Sie haben die Pflicht und das Recht, das ganze Vereinsvermögen jederzeit zu prüfen.

§ 20 Verwaltung der Vereinskasse

20.1 Der Schatzmeister ist für die Kassenführung verantwortlich.
20.2 Der 1.Vorsitzende ist verpflichtet, sich einmal im Monat über den Kassenbestand berichten zu lassen.
20.3 Durch Vorstandsbeschluss kann jedem ordentlichen Mitglied die Einsicht in die Kassenführung gewährt werden.

§ 21 Mitgliedersperre

21.1 Auf Antrag eines Abteilungsleiters kann der Vorstand ein Mitglied sperren, das heißt es von einer bzw. jeder sportlichen Betätigung ausschließen. Der Vorstand beschließt die Dauer der Sperren nach eigenem Ermessen.

§ 22 Sportarten und Abteilungen

22.1 Der Verein betreibt folgende Sportarten:
1. Fußball,
2. Tischtennis,
3. Behindertensport,
4. Breitensport,
5. Kampfkunst.
22.2 Auf Antrag bestimmt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit die Eröffnung von Sportarten, Abteilungen und Unterabteilungen.
22.3 Die Betreuung der gesamten Jugend bis zu 18 Jahren ist in einer Jugendordnung geregelt.

§ 23 Streitigkeiten und Ehrenverfahren

23.1 Persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren zwischen Vereinsmitgliedern innerhalb des Vereinsgeschehens werden von einem Rechtsausschuss geschlichtet. Der Rechtsausschuss besteht aus den von den Parteien gewählten Verteidigern und einem von den Verteidigern gewählten Vorsitzenden. Der Rechtsausschuss muss aus Mitgliedern des Vereins bestehen. Für den Rechtsausschuss besteht Schweigepflicht.
23.2 Einigen sich die Verteidiger nicht über einen von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden, so bestimmt der 1. Vorsitzende des Vereins einen von den Verteidigern benannten zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses.
23.3 Unterwerfen sich die Parteien dem gefällten Schiedsspruch nicht, so kann der Vorstand über die Sache urteilen und nach § 5 den Ausschluss verhängen.

§ 24 Auflösung des Vereins

24.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.
Der FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V. stellt, in diesem Fall, der Stiftung Deutsche Sporthilfe sein Vermögen zur Verfügung.
Diese Satzungsversion wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 29.04.2019 beschlossen. Sie wird in dieser Form in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.