An den Wieen 17 47239 Duisburg
02151 – 40 89 22
info@fcr1955.de

Jugendordnung

Komm auch du zum FCR

Abteilung Fußball des FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V. 

§ 1 Anerkennung

1.1 Der FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V. / Fußballjugend erkennt die Jugendordnung des Westdeutschen Fußballverbandes und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2 Vereinsjugend

2.1 Zur Vereinsjugend des FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V. / Fußballjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3 Aufgaben

3.1 Die Jugendabteilung des FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V. / Fußball führt und verwal­tet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:
Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Lebensfreude.
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft.
Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, sowie Bildungseinrichtungen und Pflege der internationalen Verständigung.

§ 4 Organe der Vereinsjugend

4.1 Die Organe sind:
die Jugendversammlung
der Jugendvorstand

§ 5 Jugendversammlung

5.1 Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
5.2 Zusammensetzung der Jugendversammlung:
Jugendvorstand
alle jugendliche Mitglieder des Vereins (Fußballabteilung) ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.
allen Mitarbeitern der Jugendabteilung.
5.3 Kinder und Jugendliche haben ab dem 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Mitglieder des Jugendvorstandes müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt und geführtes Vereinsmitglied des FC Rumeln-Kaldenhausen 1955 e.V. sein. Der/die Jugendsprecher/in muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre sein.
5.4 Aufgaben der Jugendversammlung sind:
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes.
Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
Entlastung des Jugendvorstandes.
Wahl des Jugendvorstandes. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5.5 Die jährliche Jugendversammlung findet vor der Mitgliederversammlung statt.
5.6 Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

§ 6 Jugendvorstand

6.1 Der Jugendvorstand besteht aus
dem/der Abteilungsleiter/in
dem/der Fußballjugendobmann/-frau
dem/der Jugendgeschäftsführer/in
dem/der Kassenwart/in
dem/der Pressewart/in
dem/der Jugendsprecher/in
6.2 Der/die Abteilungsleiter/in und der/die Fußballobmann/-frau sind stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsvorstandes.
6.3 Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Ju­gendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
6.4 Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Jugendobmann/frau eine Sit­zung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
6.5 Der Jugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten der Fußballabteilung zuständig. Er entscheidet über die Verwendung der für die Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Satzung des Vereins.

§ 7 Änderung der Jugendordnung

7.1 Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden Stimmberechtigten.
7.2 Änderungen der Jugendordnung werden erst nach Bestätigung durch die Mitglieder­ver­sammlung des Vereins wirksam.
7.3 Die Jugendordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.05.2010 genehmigt.